Wie wirken sich die Änderungen in der Verbandsgemeinde Alzey-Land aus?

Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unverändert unter den Ihnen bekannten Kontaktdaten, die sie ihrem Entgeltbescheid entnehmen können. Alle erforderlichen grundsätzlichen umstellungsbedingen Änderungen werden von uns organisiert.

Änderung der Entgeltsätze Niederschlagswasser 0,42 €/m² abflusswirksame Grundstückfläche (bisher 0,38 €/m² möglich entwässerbare Grundstücksfläche), Schmutzwasser 2,70 €/m³ (bisher 2,98/m³).

Statt des bisherigen wiederkehrenden Beitrages für das Niederschlagswasser wird künftig eine Niederschlagswassergebühr erhoben. Der wiederkehrende Beitrag orientierte sich an der möglich entwässerbaren Fläche, die Niederschlagswassergebühr orientiert sich an der tatsächlich abflusswirksamen Fläche, die in das öffentliche Entwässerungssystem entwässert. In einem ersten Schritt haben wir die bisher bei Ihnen veranlagte Fläche aus dem wiederkehrenden Beitrag im Rahmen der Umstellung 1:1 mit der abflusswirksamen Fläche gleichgesetzt.

Eventuell erforderliche Änderungen teilen Sie uns bitte mit dem auf unserer Homepage eingestellten Erhebungsformular "Flächenmitteilung" mit, oder fordern dieses bei uns an. In der Abrechnung 2021, dem Vorausleistungsbescheid 2022 und unter den Punkten „Niederschlagswassergebühr“ und „Wiederkehrender Beitrag“ finden Sie hierzu weitere Informationen.

Änderung Pauschalabzug für nicht eingeleitete Wassermengen bei der Ermittlung der entgeltpflichtigen Schmutzwassermenge. Statt des bisherigen zehnprozentigen Pauschalabzuges werden künftig fünf Prozent der bezogenen Wassermenge pauschal bei der Ermittlung der entgeltpflichtigen Abwassermenge in Abzug gebracht. Ungeachtet davon besteht unverändert die Möglichkeit höhere Wassermengen, die nicht dem Entwässerungssystem zugeführt werden, über geeichte Wassermesseinrichtungen die fest in die Leitungen eingebaut sein müssen, nachzuweisen, damit diese bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Schmutzwassermenge in Abzug gebracht werden können. Entsprechende Anträge rechnen sich für Sie nur dann, wenn die nicht dem Kanal zugeführte Wassermenge deutlich über der fünfprozentigen Pauschalregelung liegt. Geringfügige Überschreitungen der Fünfprozentregelung stellen für Sie keine finanzielle Entlastung da und verursachen gleichzeitig einen erheblichen Kostenaufwand.

Zur Abdeckung der besonderen Kosten aus dem Weinbau wird wie bisher die Weinbauzusatzgebühr erhoben. Neu ist ab dem Veranlagungsjahr 2022 die Einführung des Bringsystems Weinbauabwasser. Bei erfolgreicher Teilnahme am Bringsystem Weinbauabwasser beläuft sich der Entgeltsatz je Verrechnungseinheit auf 1,86 € je Verrechnungseinheit. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht fallen je Verrechnungseinheit 7,44 € an. Bisher betrug der einheitliche Satz 2,45 € je Verrechnungseinheit ohne differenzierende Betrachtung Teilnahme und Nichtteilnahme am Bringsystem. Eine Verrechnungseinheit entspricht 500 m² Ertragsrebfläche oder dem Zukauf von 750 Litern Trauben, Most oder Wein.

Statt den bisherigen vier Fälligkeitsterminen wird es 2022 inkl. dem Fälligkeitstermin aus der Abrechnung 2021 insgesamt sechs Fälligkeitstermine geben.