Wie wirken sich die Änderungen in der Verbandsgemeinde Eich aus?

Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unverändert unter den Ihnen bekannten Kontaktdaten, die sie ihrem Entgeltbescheid entnehmen können. Alle erforderlichen grundsätzlichen umstellungsbedingen Änderungen werden von uns organisiert.

Änderung der Entgeltsätze Niederschlagswasser 0,42 €/m² abflusswirksame Grundstückfläche (bisher 0,53 €/m² möglich entwässerbare Grundstücksfläche), Schmutzwasser 2,70 €/m³ (bisher 2,85/m³). Die Grundgebühr von 17,80 € je Einwohnergleichwert (EGW) entfällt ersatzlos. Bisher wurden je Ein- und Zweifamilienhaushalt mindestens 4 EGW (71,20 €) veranlagt. Für landwirtschaftliche, gewerbliche, Verwaltungs- und industrielle Betriebe entfällt die bisher nach EGW veranlagte Grundgebühr ebenfalls ersatzlos.

Statt des bisherigen wiederkehrenden Beitrages für das Niederschlagswasser wird künftig eine Niederschlagswassergebühr erhoben. Der wiederkehrende Beitrag orientierte sich an der möglich entwässerbaren Fläche, die Niederschlagswassergebühr orientiert sich an der tatsächlich abflusswirksamen Fläche. In einem ersten Schritt haben wir die bisher bei Ihnen veranlagte Fläche aus dem wiederkehrenden Beitrag im Rahmen der Umstellung 1:1 mit der abflusswirksamen Fläche gleichgesetzt. Eventuell erforderliche Änderungen teilen Sie uns bitte mit dem auf unserer Homepage eingestellten Erhebungsformular "Flächenmitteilung" mit, oder fordern dieses bei uns an. In der Abrechnung 2021, dem Vorausleistungsbescheid 2022 und unter den Punkten „Niederschlagswassergebühr“ und „Wiederkehrender Beitrag“ finden Sie hierzu weitere Informationen.

Änderung Pauschalabzug für nicht eingeleitete Wassermengen bei der Ermittlung der entgeltpflichtigen Schmutzwassermenge. Statt des bisherigen zehnprozentigen Pauschalabzuges werden künftig fünf Prozent der bezogenen Wassermenge pauschal bei der Ermittlung der entgeltpflichtigen Abwassermenge in Abzug gebracht. Ungeachtet davon besteht unverändert die Möglichkeit höhere Wassermengen, die nicht dem Entwässerungssystem zugeführt werden, über geeichte Wassermesseinrichtungen, die fest in die Leitungen eingebaut sein müssen, nachzuweisen, damit diese bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Schmutzwassermenge in Abzug gebracht werden können. Entsprechende Anträge rechnen sich für Sie nur dann, wenn die nicht dem Kanal zugeführte Wassermenge deutlich über der fünfprozentigen Pauschalregelung liegt. Geringfügige Überschreitungen der Fünfprozentregelung stellen für Sie keine finanzielle Entlastung da und verursachen gleichzeitig einen erheblichen Kostenaufwand.

Zur Abdeckung der besonderen Kosten aus dem Weinbau wird wie bisher die Weinbauzusatzgebühr erhoben. Bei erfolgreicher Teilnahme am Bringsystem Weinbauabwasser beläuft sich der Entgeltsatz je Verrechnungseinheit auf 1,86 € je Verrechnungseinheit (bisher 1,15 €). Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht. fallen je Verrechnungseinheit 7,44 € (bisher 4,60 €) an. Eine Verrechnungseinheit entspricht 500 m² Ertragsrebfläche oder dem Zukauf von 750 Litern Trauben, Most oder Wein.

Geschlossen Abwassergruben wurden bisher nach der tatsächlich abgefahrenen Abwassermenge veranlagt. Künftig werden diese nach dem sogenannten Frischwassermaßstab berechnet. Beim Frischwassermaßstab bildet die bezogene und selbst geförderte Wassermenge die Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühr. Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen erfolgt ein Pauschalabzug von fünf Prozent der bezogenen Wassermenge. Der Entgeltsatz je 1 m³ beträgt 2,70 € bezogen auf die gewichtete Trinkwassermenge. Der bisherige Entgeltsatz je 1 m³ abgefahrenes Schmutzwasser betrug für die ersten 3 m³ einheitlich 52,92 €, jeder weitere Kubikmeter wurde mit 17,64 € veranlagt.

Statt den bisherigen vier Fälligkeitsterminen wird es 2022 incl. dem Fälligkeitstermin aus der Abrechnung 2021 insgesamt sechs Fälligkeitstermine geben.