Wie wirken sich die Änderungen in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz aus?

Auf Grund geänderter Zuständigkeiten bekommen Sie Ihre Abwasserentgeltbescheide künftig vom ZAR. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter den im Veranlagungsbescheid ausgewiesenen Kontaktdaten. Räumlich finden Sie uns in der Amtgasse 10 in 55232 Alzey.

Im Bereich der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wurden bisher die ehemalige Verbandsgemeinde Guntersblum und Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim durch die Verbandsgemeindeverwaltung veranlagt.

Nachfolgend stellen wir die Veränderungen für den Teilbereich Guntersblum vor.

Änderung der Entgeltsätze Niederschlagswasser 0,42 €/m² (bisher ebenfalls 0,42 €/m²), Schmutzwasser 2,70 €/m³ (bisher 2,75/m³). Die Grundgebühr von 112,00 €  je  1 Wohneinheit entfällt ersatzlos. Für landwirtschaftliche, gewerbliche, Verwaltungs- und industrielle Betriebe entfällt die bisher nach EGW veranlagte Grundgebühr ebenfalls ersatzlos.

Statt des bisherigen wiederkehrenden Beitrages für das Niederschlagswasser wird künftig eine Niederschlagswassergebühr erhoben. Der wiederkehrende Beitrag orientierte sich an der möglich entwässerbaren Fläche, die Niederschlagswassergebühr orientiert sich an der tatsächlich abflusswirksamen Fläche. In einem ersten Schritt haben wir die bisher bei Ihnen veranlagte Fläche aus dem wiederkehrenden Beitrag im Rahmen der Umstellung 1:1 mit der abflusswirksamen Fläche gleichgesetzt. Eventuell erforderliche Änderungen teilen Sie uns bitte mit dem auf unserer Homepage eingestellten Erhebungsformular "Flächenmitteilung" mit, oder fordern dieses bei uns an. In der Abrechnung 2021, dem Vorausleistungsbescheid 2022 und unter den Punkten „Niederschlagswassergebühr“ und „Wiederkehrender Beitrag“ finden Sie hierzu weitere Informationen.

Änderung Pauschalabzug für nicht eingeleitete Wassermengen bei der Ermittlung der entgeltpflichtigen Schmutzwassermenge. Statt des bisherigen zehnprozentigen Pauschalabzuges werden künftig nur fünf Prozent der bezogenen Wassermenge pauschal bei der Ermittlung der entgeltpflichtigen Abwassermenge in Abzug gebracht. Ungeachtet dessen besteht unverändert die Möglichkeit Wassermengen, die über der Fünfprozentregelung liegen über geeichte Wassermesseinrichtungen, die fest in die Leitungen eingebaut sein müssen, nachzuweisen, damit diese bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Schmutzwassermenge dann alternativ (nicht zusätzlich!) in Abzug gebracht werden können. Entsprechende Anträge rechnen sich für Sie nur dann, wenn die nicht dem Kanal zugeführte Wassermenge deutlich über der fünfprozentigen Pauschalregelung liegt. Geringfügige Überschreitungen der Fünfprozentregelung stellen für Sie keine finanzielle Entlastung da und verursachen gleichzeitig einen erheblichen Kostenaufwand.

Zur Abdeckung der besonderen Kosten aus dem Weinbau wird wie bisher die Weinbauzusatzgebühr erhoben. Bei erfolgreicher Teilnahme am Bringsystem Weinbauabwasser beläuft sich der Entgeltsatz je Verrechnungseinheit auf 1,86 € (bisher 2,47 €) je Verrechnungseinheit. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht fallen je Verrechnungseinheit 7,44 € (bisher 10,85 €). Eine Verrechnungseinheit entspricht 500 m² Ertragsrebfläche oder dem Zukauf von 750 Litern Trauben, Most oder Wein.

Nachfolgend stellen wir die Veränderungen für den Teilbereich Nierstein-Oppenheim vor.

Änderung der Entgeltsätze Niederschlagswasser 0,42 €/m² abflusswirksame Grundstückfläche (bisher 0,27 €/m² möglich entwässerbare Fläche), Schmutzwasser 2,70 €/m³ (bisher 1,69 €/m³). Die Grundgebühr von 15,00 € je Einwohnergleichwert (EGW) entfällt ersatzlos. Bisher wurden je Einfamilienhaushalt mindestens 3 EGW (45,00 €) veranlagt. Für landwirtschaftliche, gewerbliche, Verwaltungs- und industrielle Betriebe entfällt die bisher nach EGW veranlagte Grundgebühr ebenfalls ersatzlos. Die Abwasserentgelte sind seit 20 Jahren unverändert. Auf Grund der allgemeinen Preissteigerungen von ca. 50 Prozent in diesem Zeitraum war eine Entgeltanpassung im laufenden Entgeltbereich erforderlich. Durch einen Wegfall der Grundgebühren kommt es mindestens zur teilweisen Kompensation der erfolgten Kostensteigerung.

Statt des bisherigen wiederkehrenden Beitrages für das Niederschlagswasser wird künftig eine Niederschlagswassergebühr erhoben. Der wiederkehrende Beitrag orientierte sich an der möglich entwässerbaren Fläche, die Niederschlagswassergebühr orientiert sich an der tatsächlich abflusswirksamen Fläche. In einem ersten Schritt haben wir die bisher bei Ihnen veranlagte Fläche aus dem wiederkehrenden Beitrag im Rahmen der Umstellung 1:1 mit der abflusswirksamen Fläche gleichgesetzt. Notwendige Änderungen können Sie uns mit dem Vorausleistungsbescheid 2022 beigefügten Erhebungsbogen mitteilen. In der Abrechnung 2021, dem Vorausleistungsbescheid 2022 und unter den Punkten „Niederschlagswassergebühr“ und „Wiederkehrender Beitrag“ finden Sie hierzu weitere Informationen.

Ab dem Veranlagungsjahr 2022 werden zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Abwassermengen erstmalig pauschal fünf Prozent der bezogenen Trinkwassermenge bei der Ermittlung entgeltpflichtigen Schmutzwassermenge in Abzug gebracht. Der Abzug erfolgt automatisch ohne, dass Sie hierfür etwas unternehmen müssen. Bisherige Ermäßigungsanträge, die nicht mehr als fünf Prozent der bezogenen Trinkwassermenge als nicht dem Kanal zugeführte Wassermengen nachweisen, werden damit entbehrlich. Bitte sehen Sie von der Stellung entsprechender Anträge aus dem vorgenannten Gründen ab.

Ungeachtet dessen besteht unverändert die Möglichkeit Wassermengen, die über der Fünfprozentregelung liegen, über geeichte Wassermesseinrichtungen die fest in die Leitungen eingebaut sein müssen, nachzuweisen, damit diese bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Schmutzwassermenge dann alternativ (nicht zusätzlich!) in Abzug gebracht werden können. Entsprechende Anträge rechnen sich für Sie nur dann, wenn die nicht dem Kanal zugeführte Wassermenge deutlich über der fünfprozentigen Pauschalregelung liegt. Geringfügige Überschreitungen der Fünfprozentregelung stellen für Sie keine finanzielle Entlastung da und verursachen gleichzeitig einen erheblichen Kostenaufwand.

Zur Abdeckung der besonderen Kosten aus dem Weinbau wird wie bisher die Weinbauzusatzgebühr erhoben. Bei erfolgreicher Teilnahme am Bringsystem Weinbauabwasser beläuft sich der Entgeltsatz je Verrechnungseinheit auf 1,86 € (bisher 2,25 €) je Verrechnungseinheit. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht fallen je Verrechnungseinheit 7,44 € (bisher 9,00 €). Eine Verrechnungseinheit entspricht 500 m² Ertragsrebfläche oder dem Zukauf von 750 Litern Trauben, Most oder Wein.

Für beide Teilbereiche gilt, dass es statt den bisherigen vier Fälligkeitsterminen 2022 incl. dem Fälligkeitstermin aus der Abrechnung 2021 insgesamt sechs Fälligkeitstermine geben wird. Alle erforderlichen grundsätzlichen umstellungsbedingen Änderungen werden von uns organisiert.