Bekomme ich für die Gartenbewässerung eine Ermäßigung?

Grundsätzlich werden 5 Prozent der aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Trinkwassermenge nicht der Schmutzwassermengengebühr unterworfen. Diese Regelung bezieht sich auf den Gesamttrinkwasserbezug des Jahres, also auch auf das Halbjahr, in dem in der Regel im Garten kein Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz zur Verwendung kommt. Bei normalen Grundstücks- und Gartengrößen und einem entsprechenden Verbrauchsverhalten bildet dieses Abrechnungsverfahren, was die nicht dem Kanal zugeführten Mengen betrifft, sehr gut ab. Abweichend davon besteht die Möglichkeit, dass alternativ dazu die nicht dem Kanal zugeführten Wassermengen durch eine fest in die Leitung eingebaute und geeichte Messeinrichtung nachgewiesen werden. Sind diese dann höher als die fünfprozentige Pauschalregelung werden diese Mengen ermäßigt. Die fünfprozentige Pauschalregelung entfällt dann. Der Privatzähler muss alle sechs Jahre getauscht werden. Der Einbau ist vorab schriftlich zu beantragen und muss dokumentiert werden. Auf Grund der hohen Kosten für den Einbau und den regelmäßigen Wechsel rechnet sich ein entsprechender Abzugszähler nur dann, wenn die darüber nachgewiesenen Mengen deutlich über denen der Fünfprozent-Regelung liegen. Fünf bis zehn Kubikmeter mehr p.a. als die ohnehin über die Fünf-Prozentregelung gewährte Ermäßigung führen in der Regel zu keinen Kosteneinsparungen bei der Schmutzwassergebühr, verursachen aber einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand. Über die Abzugszähler dürfen keine Wassermengen erfasst werden, die dem öffentlichen Entwässerungssystem zugeführt werden (Beispielsweise Schwimmbadbefüllung, Fahrzeugreinigung usw.). Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung und lassen sich zum Thema persönlich beraten.

Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.zweckverband-abwasserentsorgung-rheinhessen.de/de-wAssets/docs/aktuelles/meldungen/Bekanntmachung-Brauch-und-Abzugszaehler.pdf