Information zur Einrichtung und Nutzung der „Internen Hinweisgebermeldestelle“

Hiermit möchten wir Sie über die Einrichtung und Nutzung einer „Internen Hinweisgebermeldestelle“ nach den gesetzlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes unterrichten:

Nach den Umsetzungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments in deutsches Recht sind Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und unter Beachtung des Datenschutzes, eine „Interne Hinweisgebermeldestelle“ einzurichten und zu betreiben. Die Hinweisgebermeldestelle dient der Identifikation von Rechts- und Regelverstößen und dem Schutz von hinweisgebenden Personen. Der Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen ermutigt jede meldeberechtigte Person Rechts- und Regelverstöße zu melden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit stehen, rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

Unser Ziel ist es Vertrauen bei Beschäftigten, Bürgern, Geschäftspartnern und der allgemeinen Öffentlichkeit zu schaffen, die Einhaltung ethischer Grundsätze gegenüber der Öffentlichkeit zu demonstrieren und die Aufdeckung von Missständen zu fördern.

Interne Hinweisgebermeldestelle

Sollten Ihnen Rechts- oder Regelverstöße bekannt sei oder verdächtig vorkommen, möchten wir Sie bitten, diese an die interne Hinweisgebermeldestelle zu übermitteln. Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern sehr ernst und versichern, dass Sie keine Benachteiligungen oder benachteiligende Maßnahmen in Bezug auf eine berechtigte Meldung befürchten müssen. Dieses Benachteiligungsverbot ist auch gesetzlich geregelt.

Sollten jedoch über die interne Hinweisgeberstelle nachweislich vorsätzliche Falschbeschuldigungen ausgesprochen werden, ist die hinweisgebende Person nicht geschützt und muss gegebenenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Um die Integrität und die erforderliche Neutralität zu gewährleisten wurde die Meldestelle von der Verwaltung des Zweckverbandes getrennt und eine externe Anwaltskanzlei mit dem Betrieb der Hinweisgebermeldestelle beauftragt. Die beauftragten Personen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig, diskret und verfügen über die notwendige Fachkunde.

Sie können die Meldestelle über nachfolgende Meldekanäle durch Kontaktaufnahme erreichen:

Ansprechpartner und Bearbeiter der Internen Hinweisgebermeldestelle:

Jahn Morgenstern, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht/Datenschutzbeauftragter (IHK)

Postadresse:
MORGENSTERN consecom GmbH
Große Himmelsgasse 1
67346 Speyer

Hinweisgeberplattform: 
zar.morgenstern-trusted.eu

Die Meldung durch die hinweisgebende Person wird elektronisch über die Hinweisgeberplattform abgegeben und ist an keine Form gebunden.

Meldeberechtigt

Folgender Personenkreis ist u.a. zur Eingabe von Hinweisen berechtigt:

  • Beschäftigte des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen
  • Auszubildende des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen
  • Beamtinnen und Beamte des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen
  • Praktikantinnen und Praktikanten des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen
  • Vertreter der Verbandsversammlung und des Werkausschusses des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen
  • Bewerberinnen und Bewerber
  • Externe Auftragnehmer und Lieferanten
  • Sonstige am Arbeitsprozess beteiligte Personen

Eingaben von externen hinweisgebenden Personen, die die Informationen nicht im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben, werden nicht berücksichtigt.

Rechts- und Regelverstöße

Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen.

In den Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen insbesondere:

  • Verstöße die straf- und bußgeldbewehrt sind
  • Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug u. ä.
  • Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts
  • Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik
  • Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Vertraulichkeit und Identitätsschutz

Die Identität der hinweisgebenden Person und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen wird geschützt und ist nur den für die Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen bekannt. Die zuständigen Personen unterliegen einer eigenen beruflichen Schweigepflicht. Die Identität der hinweisgebenden Person bleibt während und nach dem Verfahren geschützt und darf nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Das Verlangen von Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren
  • Die Anordnung in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
  • Bei einer gerichtlichen Entscheidung
  • Wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist. Sofern die Weitergabe der Identität der hinweisgebenden Person zum Ergreifen der Folgemaßnahmen erforderlich ist. Hierbei ist vorab die Einwilligung der hinweisgebenden Person einzuholen
  • Wenn die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat

Die Identität von Personen, die von der Meldung betroffen sind, kann weitergegeben werden, wenn die Weitergabe im Rahmen interner Untersuchungen beim Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist.

Weiterhin ist es untersagt zu versuchen, die Identität einer hinweisgebenden Person zu ermitteln oder offenzulegen.

Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz

Die interne Meldestelle verarbeitet personenbezogene Daten, um den Hinweisen nachzugehen sowohl von der hinweisgebenden Person als auch von den über die Meldung betroffenen Personen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterliegt den datenschutzrechtlichen Vorschriften und erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die hinweisgebende Person und der betroffene Personenkreis werden durch die interne Hinweisgebermeldestelle auf die Datenschutzerklärung hingewiesen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind Artikel 6 Abs. 1 lit. c der DSGVO in Verbindung mit §§ 2 und 4 des Landesgesetzes über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich (LHinMelG) und § 10 HinSchG.

Die Interne Hinweisgebermeldestelle nutzt zum Speichern der Daten ein Server-Housing das sicherheitszertifiziert ist.

Die Daten werden nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Externe Hinweisgebermeldestelle

Neben der Meldung an die interne Meldestelle können Meldungen auch an eine externe Meldestelle erfolgen. Das Gesetz ermöglich hierbei ein Wahlrecht. Gem. den Festsetzungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen. Es sollen Anreize geschaffen werden, dass die interne Meldestelle zuerst eingeschaltet wird. Mit einem leicht zugänglichen und verständlichen Meldesystem, glauben wir den Anreiz geschaffen zu haben und bitten darum, verdächtige Sachverhalte zunächst an unsere Interne Meldestelle zu melden.

Die zuständige externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet und über die Homepage zu erreichen.

Alzey, 16.04.2025

Werkleitung
Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen