Brauchwassernutzung (zum Beispiel aus Brunnen, Zisternen und Oberflächenwasser)
Wassermengen, die nicht aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogen werden (Eigenförderungen aus zum Beispiel aus Brunnen und Zisternen), die der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt werden, sind durch den Grundstückseigentümer mengenmäßig zu erfassen und unaufgefordert jährlich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres uns mitzuteilen. Diese unterliegen ebenfalls der Entgeltpflicht; da eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgt.