Schmutzwassermengengebühr - was ist das?

Nach Beendigung des Kalenderjahres bekommen wir in den ersten beiden Monaten des neuen Jahres vom zuständigen Trinkwasserversorger eine Information über die bezogenen Trinkwassermengen des zurückliegenden Jahres. Diese bilden die Grundlage für die beim Entgeltschuldner abzurechnende Schmutzwassermenge. Zur Berücksichtigung nicht zu Abwasser werdenden Trinkwassermengen werden durch uns bis 2021 pauschal zehn Prozent, ab 2022 fünf Prozent der bezogenen Trinkwassermenge nicht der Schmutzwassermengengebühr in Abzug gebracht. Wassermengen, die nicht aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogen werden (Eigenförderungen aus z.B. Brunnen und Zisternen), die der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt werden, sind durch den Grundstückseigentümer mengenmäßig zu erfassen und uns bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Diese unterliegen ebenfalls der Entgeltpflicht, da eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgt. Bis einschließlich 2021 erfolgt in der Teileinrichtung Nierstein-Oppenheim der Verbandsgemeinde Rhein-Selz anstatt des Pauschalabzugs nur ein Abzug der durch Messeinrichtung nachgewiesenen Mengen.