Wie werden die Entgelte abgerechnet?

Schmutzwassermengengebühr

Nach Beendigung des Kalenderjahres bekommen wir in den ersten beiden Monaten des neuen Jahres vom zuständigen Trinkwasserversorger eine Information über die bezogenen Trinkwassermengen des zurückliegenden Jahres. Diese bilden die Grundlage für die beim Entgeltschuldner abzurechnende Schmutzwassermenge. Zur Berücksichtigung nicht zu Abwasser werdenden Trinkwassermengen werden durch uns pauschal fünf Prozent der bezogenen Trinkwassermenge pauschal in Abzug gebracht. Wassermengen, die nicht aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogen werden (Eigenförderungen aus z.B. Brunnen und Zisternen), die der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt werden, sind durch den Grundstückseigentümer mengenmäßig zu erfassen und uns bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Diese unterliegen ebenfalls der Entgeltpflicht; da eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgt.


Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich an der abflusswirksam an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücksfläche. Temporäre und zeitmäßig verzögerte Einleitungen von Abwasser von abflusswirksamen Flächen führen zu keiner Reduzierung der beitragspflichtigen Flächen, da auch in diesen Fällen eine Inanspruchnahme des öffentlichen Entwässerungssystems erfolgt, insbesondere dann, wenn das öffentliche Entwässerungssystem am stärksten belastet ist (lange Regenperioden und Starkregenereignisse). Auch der Anschluss eines sogenannten „Überlaufes“ einer Zisterne/Mulde führt zur Gebührenflicht. Nicht der Gebührenpflicht unterliegen nur solche Flächen, für die dauerhaft (24 Stunden/Tag/365 Tage/Jahr) vollständig ausgeschlossen werden kann, dass von diesen Flächen Wasser dem öffentlichen Entwässerungssystem zugeführt wird. Bei einer Rückhaltung von Niederschlagswasser muss dauerhaft (24 Stunden/Tag/365 Tage/Jahr) gewährleistet sein, dass durch die Rückhaltung keine Schäden am eigenen und fremden Eigentum entsteht ohne, dass hierfür fremde Grundstück in Anspruch genommen werden.

Änderungen der abflusswirksamen Flächen können formlos oder mit dem Antrag Flächenänderung von unser Downloadseite gemeldet werden.

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