Wie werden die Entgelte abgerechnet?
Schmutzwassermengengebühr (bis Veranlagungsjahr 2021):
Nach Beendigung des Kalenderjahres bekommen wir in den ersten beiden Monaten des neuen Jahres vom zuständigen Trinkwasserversorger eine Information über die bezogenen Trinkwassermengen des zurückliegenden Jahres. Diese bilden die Grundlage für die beim Entgeltschuldner abzurechnende Schmutzwassermenge. Zur Berücksichtigung nicht zu Abwasser werdenden Trinkwassermengen werden durch uns pauschal 10 Prozent der bezogenen Trinkwassermenge pauschal in Abzug gebracht. Wassermengen die nicht aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogen werden (Eigenförderungen aus z.B. Brunnen und Zisternen), die der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt werden, sind durch den Grundstückseigentümer mengenmäßig zu erfassen und uns bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Diese unterliegen ebenfalls der Entgeltpflicht, da eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgt. Beim Abwasserwerk Rhein-Selz erfolgt anstatt des zehnprozentigen Pauschalabzuges ein Abzug auf Antrag, wenn der Nachweis erbracht wird, dass bestimmte Wassermengen nicht dem öffentlichen Entwässerungssystem zugeführt werden.
Schmutzwassermengengebühr (ab Veranlagungsjahr 2022):
Nach Beendigung des Kalenderjahres bekommen wir in den ersten beiden Monaten des neuen Jahres vom zuständigen Trinkwasserversorger eine Information über die bezogenen Trinkwassermengen des zurückliegenden Jahres. Diese bilden die Grundlage für die beim Entgeltschuldner abzurechnende Schmutzwassermenge. Zur Berücksichtigung nicht zu Abwasser werdenden Trinkwassermengen werden durch uns pauschal fünf Prozent der bezogenen Trinkwassermenge pauschal in Abzug gebracht. Wassermengen, die nicht aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogen werden (Eigenförderungen aus z.B. Brunnen und Zisternen), die der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt werden, sind durch den Grundstückseigentümer mengenmäßig zu erfassen und uns bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Diese unterliegen ebenfalls der Entgeltpflicht; da eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgt.
Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser (bis Veranlagungsjahr 2021)
Der wiederkehrende Beitrag wird für den durch die Vorhaltung eines Entwässerungssystems entstehenden Vorteil erhoben. Der wiederkehrende Beitrag orientiert sich an der möglich anschließbaren Fläche für die Vorhaltung betrieben wird. Eine tatsächliche Inanspruchnahme (Einleitung) ist nicht erforderlich. Die Beitragspflicht stellt rein auf den dem Grundstück durch die Vorhaltung eines Entwässerungssystems entstehenden Vorteil ab. Abrechnungseinheit ist die gewichtete Grundstücksfläche. Die Gewichtung erfolgt auf der Grundlage der für das Abrechnungsgrundstück anzuwendenden Satzungsregelung. Bei der Stadt Alzey kommt anstatt des wiederkehrenden Beitrages bereits eine Niederschlagswassergebühr zur Veranlagung.
Niederschlagswassergebühr (ab Veranlagungsjahr 2022)
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich an der abflusswirksam an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücksfläche. Temporäre und zeitmäßig verzögerte Einleitungen von Abwasser von abflusswirksamen Flächen führen zu keiner Reduzierung der beitragspflichtigen Flächen, da auch in diesen Fällen eine Inanspruchnahme des öffentlichen Entwässerungssystems erfolgt, insbesondere dann, wenn das öffentliche Entwässerungssystem am stärksten belastet ist (lange Regenperioden und Starkregenereignisse). Auch der Anschluss eines sogenannten „Überlaufes“ einer Zisterne/Mulde führt zur Gebührenflicht. Nicht der Gebührenpflicht unterliegen nur solche Flächen, für die dauerhaft (24 Stunden am Tag / 365 Tage im Jahr) vollständig ausgeschlossen werden kann, dass von diesen Flächen Wasser dem öffentlichen Entwässerungssystem zugeführt wird. Bei einer Rückhaltung von Niederschlagswasser muss dauerhaft (24 Stunden am Tag / 365 Tage im Jahr) gewährleistet sein, dass durch die Rückhaltung keine Schäden am eigenen und fremden Eigentum entsteht ohne, dass hierfür fremde Grundstück in Anspruch genommen werden.